unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 A. Am 21. November 2003 reichte die Ehefrau von X. beim Bezirksgerichts- präsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Am 27. November 2003 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsver- tretung durch Rechtsanwältin A. bewilligt. Auf Wunsch der Parteien wurde das Ver- fahren in der Folge bis Ende Mai 2004 sistiert. Da mittlerweile beide Parteien erklärt hatten, sich scheiden lassen zu wollen, wurde das Eheschutzverfahren mit Verfü- gung vom 15. Juni 2004 abgeschrieben und in ein Ehescheidungsverfahren über- führt. B. Am 20. April 2004 reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren ein. C. Die Stellungnahme des Amtes für Zivilrecht des Kantons Graubünden vom
E. 4 Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhal- tung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.
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E. 5 (Beweisverfügung)
E. 6 Beide Parteien werden aufgefordert, bis zum 6. Juli 2005 auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur einen Kosten- vorschuss von je Fr. 4000.00 zu leisten.
E. 7 Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur.
E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 30 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Heinz-Bommer Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am 15. Juni 2005, in Sachen Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. November 2003 reichte die Ehefrau von X. beim Bezirksgerichts- präsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Am 27. November 2003 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsver- tretung durch Rechtsanwältin A. bewilligt. Auf Wunsch der Parteien wurde das Ver- fahren in der Folge bis Ende Mai 2004 sistiert. Da mittlerweile beide Parteien erklärt hatten, sich scheiden lassen zu wollen, wurde das Eheschutzverfahren mit Verfü- gung vom 15. Juni 2004 abgeschrieben und in ein Ehescheidungsverfahren über- führt. B. Am 20. April 2004 reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren ein. C. Die Stellungnahme des Amtes für Zivilrecht des Kantons Graubünden vom
4. Mai 2004 lautete dahin, dass man aufgrund der zugestellten Unterlagen mit der Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004, gleichentags mitgeteilt, verfügte das Be- zirkgsgerichtspräsidium Plessur unter anderem wie folgt: „1. Dem Gesuchsteller wird im Verfahren betreffend Ehescheidung gegen B., Chur, die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, 7000 Chur, bewilligt mit Wirkung ab 28. März 2004.“ E. Nachdem die Parteien im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ihre Vermögenssituation dargelegt hatten, erliess der Bezirksgerichtspräsident Plessur am 15. Juni 2005 folgende Verfügung: „1. Die Bewilligung von B. zur unentgeltlichen Prozessführung im Ehe- scheidungsverfahren gegen X. mit Rechtsvertretung durch Rechts- anwältin A. wird widerrufen. 2. Die Bewilligung von X. zur unentgeltlichen Prozessführung im Ehe- scheidungsverfahren gegen B. mit Rechtsvertretung durch Rechts- anwalt Dr. Vincent Augustin wird widerrufen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhal- tung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.
3 5. (Beweisverfügung) 6. Beide Parteien werden aufgefordert, bis zum 6. Juli 2005 auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur einen Kosten- vorschuss von je Fr. 4000.00 zu leisten. 7. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 8. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur an, dass bei- den Parteien aufgrund ihrer eigenen Vermögensdarstellungen am 27.11.2003 be- ziehungsweise am 07.05.2004 eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt worden sei. Aus dem in der Folge angeordneten Schriftenwechsel und den eingereichten Rechtsschriften gehe nun hervor, dass X. von einem ehelichen Net- tovermögen von Fr. 466`300.00 ausgehe, während es nach der Darstellung der Ehefrau netto Fr. 559`150.20 betrage. Bei solchen Verhältnissen sei die Vorausset- zung für eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in keiner Weise ge- geben, weshalb beide Bewilligungen ex nunc zu widerrufen seien. F. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer am
20. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2/4/6 der angefochtenen Verfügung vom 15.6.2005 des Be- zirksgerichtspräsidenten Plessur im Verfahren Proz.Nr. 130-2004- 193 sei aufzuheben und X. weiterhin unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Vom separat eingereichten Antrag betr. unentgeltliche Rechts- pflege für vorliegendes Beschwerdeverfahren sei Kenntnis zu neh- men. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“ In der Begründung äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er gemäss Prozessantwort vom 06.09.2004 praktisch über keine liquiden Finanzmittel verfüge. Die der Darstellung der Vermögenssituation zugrunde gelegten Zahlen würden einer Liegenschaft in D. und zweien in Italien entspre- chen. Ein Hypothekardarlehen zwecks Finanzierung des vorliegenden Ehe- scheidungsverfahrens zu beanspruchen, sei praktisch unmöglich und eine sol- che Verschuldung liesse sich auch nicht rechtfertigen. Dazu verfüge er ledig- lich über eine monatliche staatliche Pension von rund Fr. 700.- und sei somit nicht in der Lage, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich, für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse hätten sich gegenüber dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuer-
4 kennung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht verändert. Der Tatbe- stand gemäss Art. 43 Abs. 5 ZPO sei somit nicht gegeben. G. Das Bezirksgericht Plessur und das Amt für Polizeiwesen und Zivil- recht Graubünden verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Ent- scheide über die unentgeltliche Rechtspflege (im folgenden URP genannt) mit zivil- rechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mittei- lung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzurei- chen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidium Plessur, welche dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung im Ehe- scheidungsverfahren gegen B. widerruft, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdean- träge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch- liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Er- messensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).
3. Gemäss Art. 42 ZPO werden für die Gewährung der URP in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der grundsätzlich zur Stellung eines Gesuchs um URP berechtigten Partei und andererseits die fehlende offensichtliche Mutwil- ligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Ob diese beiden kumu- lativ zu erfüllenden materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, prüft der Richter summarisch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung.
5 Bedürftig ist ein Gesuchssteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 179 f.). Neben dem laufenden Einkommen ist bei der Prüfung der Prozessarmut auch das liquide und gebundene Vermögen mit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen al- lerdings nur in Betracht, sofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung auch als Selbst- zahler zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. dazu Brunner, in: ZGRG 04/03, S. 172, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilpro- zessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kan- tonsgerichtsausschusses von Graubünden).
4. a) Streitig und zu prüfen ist, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die URP zu Recht widerrufen hat. Entscheide betreffend URP erwachsen nicht in ma- terielle Rechtskraft, womit ein Widerruf jederzeit möglich ist. In Frage kommt ein Widerruf vor allem, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Berechtigten während des Verfahrens derart gebessert haben, dass ihm nun zuzumuten ist, die Prozesskosten selbst zu tragen. Selbstverständlich gilt dies auch für jene Fälle, in denen sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der URP in finanzieller Hinsicht von Anfang an nicht gegeben waren (Brunner, in: ZGRG 04/03, a.a.O., S. 164). Der Bezirksgerichtspräsident hat davon abgesehen, den Widerruf ex tunc, also rückwir- kend zu verfügen, obwohl dies in Fällen, in denen der Richter im Verlaufe des Ver- fahrens zum Schluss kommt, die finanziellen Voraussetzungen zur Finanzierung des Prozesses seien nunmehr gegeben oder seien es schon immer gewesen, ohne weiteres möglich wäre. Daraufhin ist aber nicht zurückzukommen und es ist davon auszugehen, dass die bis zum 15. Juni 2005 angefallenen prozessualen Aufwen- dungen des Beschwerdeführers vom Kanton Graubünden bezahlt werden. Im Fol- genden ist somit einerseits abzuschätzen, wie gross der finanzielle Aufwand des Beschwerdeführers für sein Scheidungsverfahren noch sein wird und andererseits zu prüfen, ob er diese Kosten selbst zu tragen hat.
6 Beim Widerruf der Bewilligung zur URP war der einfache Schriftenwechsel abgeschlossen und die Beweisverfügung erlassen. Streitig ist nurmehr die güter- rechtliche Auseinandersetzung. Bis zur Hauptverhandlung wird voraussichtlich kein grosser prozessualer Aufwand mehr entstehen, da für die Schätzung der Liegen- schaften eine Expertise angeordnet wurde und an keinen Zeugeneinvernahmen teil- zunehmen ist. Da der Prozessstoff aufgrund des Vorverfahrens bekannt ist und die rechtlichen Aspekte vorgeprüft sein dürften, wird auch die Vorbereitung der Haupt- verhandlung nicht übermässig viel Zeit in Anspruch nehmen, so dass es gerechtfer- tigt erscheint, von noch anfallenden Anwaltskosten von rund Fr. 5`000.- auszuge- hen, was einem Zeitaufwand von ca. 20 Stunden einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer entspricht. Die Gerichtskosten werden sich erfahrungsgemäss etwa auf Fr. 5`000.- belaufen, wobei diese in Scheidungsverfahren in aller Regel nicht von einer Partei alleine zu tragen sind. Unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, so könnte noch eine aussergerichtliche Entschädigung dazukom- men, welche aber ohnehin von X. zu bezahlen wäre und nicht im Rahmen der URP vom Staat übernommen würde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren noch höchstens Fr. 10`000.- an Kosten anfallen würden.
b) Ausser Frage steht, dass die staatliche Pension von Fr. 700.- des Be- schwerdeführers nur gerade für die notwendigen Lebenskosten genügt und daraus nicht ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4`000.- bezahlt werden kann, ge- schweige denn Prozesskosten in obgenannter Höhe. Bei der Prüfung der Prozes- sarmut ist nun aber auch das liquide und gebundene Vermögen miteinzubeziehen, wobei ein sogenannter „Notgroschen“ in Form eines Freibetrages zu belassen ist, ohne dass dieser für die Bezahlung von Prozesskosten beigezogen werden müsste (vgl. Brunner, in: ZGRG 04/03, a.a.O., S. 172). Aus der Prozessantwort vom 6. Sep- tember 2004 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein liquides Wertschrif- tenguthaben von Fr. 17`000.- verfügt. Zieht man nun von diesem liquiden Vermögen die anfallenden Prozesskosten von maximal Fr. 10`000. ab, so verbleibt dem Be- schwerdeführer immer noch ein Notgroschen von Fr. 7`000.- und der Beschwerde- führer kann bereits deshalb nicht als prozessarm angesehen werden. Auch gemäss aargauischer Praxis wird die Bedürftigkeit bei Sparvermögen in der Grössenord- nung von 10`000 – 15`000 Franken verneint (vgl. PKG 2002 Nr. 15; Bühler/Edel- mann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N.17 zu § 125). Da die eheliche Beistandspflicht der staatlichen Unterstützung vorgeht, wäre auch ein Verkauf der auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Liegenschaft C. zumutbar. Bis zur Realisierung des Verkaufs könnte ohne weiteres das Wert-
7 schriftenguthaben angezehrt werden; für den Fall, dass man diesen ganzen Betrag dem Beschwerdeführer als Notgroschen zugestehen würde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche die Ge- währung der URP erlauben würde, angesichts der Vermögenssituation von X., nicht besteht. Diese Feststellung durfte der Bezirksgerichtspräsident willkürfrei treffen und demzufolge die früher gewährte unentgeltliche Prozessführung widerrufen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 122 ZPO), wobei in Fällen wie dem vorliegenden ein soge- nannter „Sozialtarif“ zur Anwendung gelangt.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: